Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 108 Bindung der Gerichte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 140
Nach Gewicht
- BSG, 31.01.2012 – B 2 U 12/11 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - zivilrechtliche Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers auf Aufwendungsersatz gem §§ 110, 111 SGB 7 - Aussetzung des Verfahrens - Nachholung einer notwendigen Beteiligung - keine Ermächtigungsgrundlage - keine Regelungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers - feststellender Verwaltungsakt über die Höhe der an den Versicherten erbrachten Leistungen)Zitiert von 11
- BAG, 28.11.2019 – 8 AZR 35/19Ersatz eines Personenschadens - materieller und immaterieller Schaden - Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls - doppelter Vorsatz - Herbeiführung des Versicherungsfalls auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg - Umfang der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII - Beteiligung nach § 12 Abs. 2 SGB XZitiert von 14
- OLG Celle, 18.03.2026 – 14 U 150/25
- BGH, 30.05.2017 – VI ZR 501/16Arbeitsunfall: Vorrang des Unfallversicherungsträgers und der Sozialgerichte vor den Zivilgerichten bei der Beurteilung unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen; Beurteilung der Haftung des Schädigers im Hinblick auf die Privilegierung eines weiteren Schädigers nach den Grundsätzen des gestörten GesamtschuldverhältnissesZitiert von 9
- BGH, 20.09.2005 – VI ZB 78/04Zitiert von 1
- BGH, 19.05.2009 – VI ZR 56/08Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – VI ZR 260/24Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem ArbeitsunfallZitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2025 – 4 SLa 243/24
- BGH, 14.10.2025 – VI ZR 14/24Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung gegen in Österreich ansässigen Beklagten aus ArbeitsunfallZitiert von 1
140 Entscheidungen zu § 108 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/108#abs-1 (1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/108#abs-2 (2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.